[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebev_2022-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebev_2022","Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febev_2022\u002Fxml.zip",9783282,"§ 9","9","Aufbewahrung von Unterlagen und Daten","Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)","(1) Verantwortliche müssen alle Unterlagen und Daten, auf deren Basis ein Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstellt wurde, für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Emissionsberichts bei der zuständigen Behörde.\n(2) Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen und Daten des Verantwortlichen, die sie im Zusammenhang mit der Emissionsberichterstattung vom Verantwortlichen erhält, für einen Zeitraum von zehn Jahren auf. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage der Unterlagen und Daten bei der zuständigen Behörde.\n(3) Sollte ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Emissionsberichterstattung anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss.","EBEV_2022 - Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes) - § 9 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten\n\n(1) Verantwortliche müssen alle Unterlagen und Daten, auf deren Basis ein Emissionsbericht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstellt wurde, für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage des Emissionsberichts bei der zuständigen Behörde.\n(2) Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen und Daten des Verantwortlichen, die sie im Zusammenhang mit der Emissionsberichterstattung vom Verantwortlichen erhält, für einen Zeitraum von zehn Jahren auf. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Vorlage der Unterlagen und Daten bei der zuständigen Behörde.\n(3) Sollte ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Emissionsberichterstattung anhängig sein, verlängern sich die Aufbewahrungsfristen bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Berichterstattungsgrenze","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Berichterstattung","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Berücksichtigung des Bioenergieanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Inkrafttreten","12",[],false]