[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebev_2022-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebev_2022","Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febev_2022\u002Fxml.zip",9783287,"Anlage 2","anlage-2","(zu den §§ 6, 7, 10 und 11)","Schlussbestimmungen","(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3023 - 3024)\nDer Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten: 1.Allgemeine Angaben a)Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,\nb)Ansprechpartner\u002Fin,\nc)Berichtsjahr,\nd)zuständiges Hauptzollamt und\ne)Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen des zuständigen Hauptzollamtes.\n2.Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr a)berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und\nb)die Gesamtemissionen der nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähigen Bioenergiemenge in Tonnen CO2.\n3.Angaben zu den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoffen a)Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,\nb)Stoffmenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,\nc)Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten Brennstoffs,\nd)nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähige Bioenergiemenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Giga-Joule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,\ne)die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,\nf)die Gesamtemissionen aus Bioenergie in Tonnen CO2 und\ng)für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Stoffmenge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.\n4.Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung a)Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,\nb)jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,\nc)Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,\nd)die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,\ne)Nachweise nach § 10 Absatz 3 und\nf)im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders.\n5.Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 11 dieser Verordnung a)Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,\nb)Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,\nc)Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,\nd)Stoffmenge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,\ne)Stoffmenge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,\nf)Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,\ng)Nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent,\nh)Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder -befreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie ggf. eine entsprechende Aufteilung der Mengen,\ni)Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2,\nj)Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und\nk)Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.\n6.Nachweisführung nach § 5 Absatz 4 – Angaben des Steuerlagerinhabers a)Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,\nb)Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,\nc)Art des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,\nd)Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie\ne)Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestandes.","EBEV_2022 - Schlussbestimmungen - Anlage 2 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3023 - 3024)\nDer Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten: 1.Allgemeine Angaben a)Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform,\nb)Ansprechpartner\u002Fin,\nc)Berichtsjahr,\nd)zuständiges Hauptzollamt und\ne)Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen des zuständigen Hauptzollamtes.\n2.Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr a)berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und\nb)die Gesamtemissionen der nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähigen Bioenergiemenge in Tonnen CO2.\n3.Angaben zu den jeweils in Verkehr gebrachten Brennstoffen a)Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,\nb)Stoffmenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,\nc)Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des in Verkehr gebrachten Brennstoffs,\nd)nach § 6 Absatz 1 bis 3 abzugsfähige Bioenergiemenge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Giga-Joule oder Megawattstunden, differenziert nach Art der verwendeten Biomasse,\ne)die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,\nf)die Gesamtemissionen aus Bioenergie in Tonnen CO2 und\ng)für Benzin: Unterteilung in die verschiedenen Benzinsorten (E 5, E 10, Super Plus) und Stoffmenge der jeweiligen in Verkehr gebrachten Benzinsorte.\n4.Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelerfassung gemäß § 10 dieser Verordnung a)Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,\nb)jeweilige Stoffmenge des Brennstoffs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,\nc)Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,\nd)die Gesamtemissionen in Tonnen CO2,\ne)Nachweise nach § 10 Absatz 3 und\nf)im Fall des § 10 Absatz 4 Nachweise des Verwenders.\n5.Angaben im Zusammenhang mit der Vermeidung einer Doppelbelastung gemäß § 11 dieser Verordnung a)Name des belieferten Unternehmens und der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,\nb)Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,\nc)Art des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 1 Teil 4,\nd)Stoffmenge des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,\ne)Stoffmenge des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs eines Kalenderjahres in Tonnen, 1 000 Litern oder Megawattstunden,\nf)Umrechnungsfaktoren, Heizwerte und Emissionsfaktoren nach Anlage 1 Teil 4 des Brennstoffs,\ng)Nachhaltiger Biomasseanteil des in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzten Brennstoffs in Prozent,\nh)Angabe, ob die Lieferung vollständig oder teilweise der Steueraussetzung oder -befreiung nach dem Energiesteuergesetz unterliegt, sowie ggf. eine entsprechende Aufteilung der Mengen,\ni)Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs in Tonnen CO2,\nj)Gesamtemissionen des zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferten Brennstoffs aus nachhaltiger Biomasse in Tonnen CO2 und\nk)Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.\n6.Nachweisführung nach § 5 Absatz 4 – Angaben des Steuerlagerinhabers a)Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Steuerlagerinhabers bei der zuständigen Behörde,\nb)Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,\nc)Art des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs,\nd)Benennung der für den jeweiligen Einlagerer in Verkehr gebrachte Brennstoffmenge sowie\ne)Brennstoffmenge, für die eine Steuerentlastung gewährt wurde unter Angabe des Entlastungstatbestandes.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 1","(zu den §§ 5, 6, 10 und 11)","anlage-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Inkrafttreten","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","11",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 3","(zu § 11)","anlage-3",[],false]