[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebev_2030-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebev_2030","Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febev_2030\u002Fxml.zip",9783300,"§ 10","10","Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen","Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)","(1) Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche für den Anteil eines Brennstoffs, der aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs stammt, einen Emissionsfaktor von Null anwenden, 1.soweit eine Rechtsverordnung auf Grund des § 37d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 13 und 15 Buchstabe d und Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weitere Vorgaben zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 sowie zum Nachweisverfahren festlegt und\n2.wenn der Verantwortliche die Vorgaben nach Nummer 1 erfüllt.\n(2) Der Emissionsfaktor von Null kann auf denjenigen Anteil nach Absatz 1 angewendet werden, der gemäß den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden kann. Für die rechnerische Berücksichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzuwenden.","EBEV_2030 - Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes) - § 10 Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen\n\n(1) Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Verantwortliche für den Anteil eines Brennstoffs, der aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs stammt, einen Emissionsfaktor von Null anwenden, 1.soweit eine Rechtsverordnung auf Grund des § 37d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 13 und 15 Buchstabe d und Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weitere Vorgaben zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018\u002F2001 sowie zum Nachweisverfahren festlegt und\n2.wenn der Verantwortliche die Vorgaben nach Nummer 1 erfüllt.\n(2) Der Emissionsfaktor von Null kann auf denjenigen Anteil nach Absatz 1 angewendet werden, der gemäß den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden kann. Für die rechnerische Berücksichtigung des Anteils nach Satz 1 bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen ist Anlage 2 Teil 2 anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Berechnungsfaktoren","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Kontinuierliche Emissionsmessung","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Berichterstattung","13",[],false]