[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebewmg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebewmg","Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2026-03-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febewmg\u002Fxml.zip",9783327,"§ 18","18","Bußgeldvorschriften","Bußgeldvorschriften und Einschränkung eines Grundrechts","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,\n2.entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder\n3.entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n(2) (zukünftig in Kraft)\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1.in den Fällen des a)Absatzes 1 und\nb)(zukünftig in Kraft)\nmit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und\n2.(zukünftig in Kraft).\n(4) (zukünftig in Kraft)\n(5) (zukünftig in Kraft)\n(6) (zukünftig in Kraft)\n(7) (zukünftig in Kraft)\n(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1.in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,\n2.(zukünftig in Kraft).","EBEWMG - Bußgeldvorschriften und Einschränkung eines Grundrechts - § 18 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fährlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 eine dort genannte Niederlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,\n2.entgegen § 3 Absatz 3 einen verantwortlichen Vertreter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt oder\n3.entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\n(2) (zukünftig in Kraft)\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1.in den Fällen des a)Absatzes 1 und\nb)(zukünftig in Kraft)\nmit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und\n2.(zukünftig in Kraft).\n(4) (zukünftig in Kraft)\n(5) (zukünftig in Kraft)\n(6) (zukünftig in Kraft)\n(7) (zukünftig in Kraft)\n(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1.in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz,\n2.(zukünftig in Kraft).",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Zentrale Behörde","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Gemeinsame Verantwortlichkeit von Diensteanbieter und Adressat","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Mitteilungen und Sprachen","4",[],[],false]