[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebig-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebig","Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2012-03-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febig\u002Fxml.zip",1218621,"§ 2","2","Sammeln von Unterstützungsbekundungen",null,"(1) Für das Sammeln von Unterstützungsbekundungen sind ausschließlich Formulare nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019\u002F788 zu verwenden.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019\u002F788 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.\n(3) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 oder in Papierform nur abgeben, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben. Bei der Nutzung eines notifizierten elektronischen Identifizierungsmittels ist eine solche Registrierung nicht erforderlich.","EBIG - § 2 Sammeln von Unterstützungsbekundungen\n\n(1) Für das Sammeln von Unterstützungsbekundungen sind ausschließlich Formulare nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019\u002F788 zu verwenden.\n(2) Das Bundesverwaltungsamt kontrolliert die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019\u002F788 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999\u002F93\u002FEG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt.\n(3) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Unterstützungsbekundungen durch Unterzeichnung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910\u002F2014 oder in Papierform nur abgeben, wenn sie ihren Wohnsitz bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert haben. Bei der Nutzung eines notifizierten elektronischen Identifizierungsmittels ist eine solche Registrierung nicht erforderlich.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Zuständige Behörde","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Überprüfung von Unterstützungsbekundungen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ungültigkeit von Unterstützungsbekundungen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Bußgeldvorschriften","5",[],false]