[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebkrg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebkrg","Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1963-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febkrg\u002Fxml.zip",9783337,"§ 11","11",null,"(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen Änderungen des anderen Verkehrswegs.\n(2) Werden eine Eisenbahn und eine Straße gleichzeitig neu angelegt, so haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.","EBKRG - § 11\n\n(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen Änderungen des anderen Verkehrswegs.\n(2) Werden eine Eisenbahn und eine Straße gleichzeitig neu angelegt, so haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 10","10",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 8","8",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 7","7",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 12","12",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 13","13",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 14","14",[41,48],{"title":42,"ecli":43,"leitsatz":44,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 – 3 C 30\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2019:290819U3C30.17.0","Zahlungen, mit denen die Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Abs. 4 EKrG abgelöst wird, die ein neu hinzukommender Verkehrsweg für die Anlage eines anderen Kreuzungsbeteiligten begründet, unterliegen der Umsatzsteuer.","2019-08-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900816.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 3 C 9\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:090217U3C9.15.0","1. Mängelbedingte Mehraufwendungen für die Errichtung einer Kreuzungsanlage gehören unabhängig davon, wer den Mangel zu vertreten hat, gemäß § 1 Abs. 1 der 1. EKrV (juris: EKrV 1) zur Kostenmasse. Hat der zur Baudurchführung verpflichtete Kreuzungsbeteiligte seine Pflichten aus der Kreuzungsvereinbarung verletzt und dies auch zu vertreten, kann der Kostenpflichtige die Mehraufwendungen gemäß §§ 280, 278 BGB von dem Baudurchführenden als Schaden ersetzt verlangen.\n2. § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV bezieht nur Aufwendungen für den Ersatz solcher Schäden in die Kostenmasse ein, die den Beteiligten oder Dritten bei der Durchführung einer nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der 1. EKrV notwendigen Maßnahme an anderen Rechtsgütern als der Kreuzungsanlage entstanden sind.","2017-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700369.zip",false]