[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebkrg-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebkrg","Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1963-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febkrg\u002Fxml.zip",9783340,"§ 14","14",null,"(1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entstehenden persönlichen und sächlichen Aufwendungen.\n(2) An Bahnübergängen gehören 1.zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von 1,00 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen,\n2.zu den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und -einrichtungen.\n(3) Eisenbahnüberführungen und Schutzerdungsanlagen gehören zu den Eisenbahnanlagen, Straßenüberführungen zu den Straßenanlagen.\n(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.","EBKRG - § 14\n\n(1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entstehenden persönlichen und sächlichen Aufwendungen.\n(2) An Bahnübergängen gehören 1.zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von 1,00 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen,\n2.zu den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und -einrichtungen.\n(3) Eisenbahnüberführungen und Schutzerdungsanlagen gehören zu den Eisenbahnanlagen, Straßenüberführungen zu den Straßenanlagen.\n(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 13","13",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 12","12",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 11","11",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 14a","14a",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 15","15",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 16","16",[41,48],{"title":42,"ecli":43,"leitsatz":44,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 – 3 C 30\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2019:290819U3C30.17.0","Zahlungen, mit denen die Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Abs. 4 EKrG abgelöst wird, die ein neu hinzukommender Verkehrsweg für die Anlage eines anderen Kreuzungsbeteiligten begründet, unterliegen der Umsatzsteuer.","2019-08-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900816.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":16,"leitsatz":49,"date":50,"source_url":51,"source_type":52},"1. Die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen richten sich, soweit der Geltungsbereich des Kreuzungsrechts reicht, ausschließlich nach den Regelungen dieses Rechts. Es geht den Rechtsvorschriften, die im Übrigen für das Straßen- und Eisenbahnrecht maßgeblich sind, mit der Folge vor, dass sich auch die Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege ausschließlich nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht richtet. Auch wenn die Straßenbenutzung durch den kreuzenden Schienenweg der Sache nach die Merkmale einer straßenrechtlichen Nutzung erfüllt, ist das Straßenrecht des betroffenen Landes nicht anwendbar. 2. Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 EBKrG gilt zunächst für die Kreuzungslage als solche. Darüber hinaus bezieht sich die Duldungspflicht auch auf den Bereich und den Umfang, der zur einwandfreien technischen Lösung des Kreuzungsverhältnisses erforderlich ist (Duldungsbereich). 3. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EBKrG steht die Duldungspflicht unter dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme, da hiernach die verkehrlichen und betrieblichen Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen sind. Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen, wobei je nach gewählter Ausführung die Maßnahme zu wählen ist, die mit den geringsten Eingriffen einhergeht. Die Maßnahmen sind so durchzuführen und zu gestalten, dass der andere Beteiligte in der Erfüllung seiner Aufgaben für den Verkehrsweg so wenig wie möglich behindert wird und der Verkehr sicher abgewickelt werden kann.","2017-11-30","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5014","sachsen_rechtsprechung",false]