[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebkrg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebkrg","Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1963-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febkrg\u002Fxml.zip",9783331,"§ 4","4",null,"(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.\n(2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maßnahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten die Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.","EBKRG - § 4\n\n(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.\n(2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maßnahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten die Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 3","3",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 2","2",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 1","1",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 5","5",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 6","6",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 7","7",[41],{"title":42,"ecli":16,"leitsatz":42,"date":43,"source_url":44,"source_type":45},"1. Die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen richten sich, soweit der Geltungsbereich des Kreuzungsrechts reicht, ausschließlich nach den Regelungen dieses Rechts. Es geht den Rechtsvorschriften, die im Übrigen für das Straßen- und Eisenbahnrecht maßgeblich sind, mit der Folge vor, dass sich auch die Benutzung öffentlicher Straßen durch kreuzende Schienenwege ausschließlich nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht richtet. Auch wenn die Straßenbenutzung durch den kreuzenden Schienenweg der Sache nach die Merkmale einer straßenrechtlichen Nutzung erfüllt, ist das Straßenrecht des betroffenen Landes nicht anwendbar. 2. Die Duldungspflicht des § 4 Abs. 2 EBKrG gilt zunächst für die Kreuzungslage als solche. Darüber hinaus bezieht sich die Duldungspflicht auch auf den Bereich und den Umfang, der zur einwandfreien technischen Lösung des Kreuzungsverhältnisses erforderlich ist (Duldungsbereich). 3. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EBKrG steht die Duldungspflicht unter dem Vorbehalt der gegenseitigen Rücksichtnahme, da hiernach die verkehrlichen und betrieblichen Belange der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen sind. Es ist daher eine Abwägung vorzunehmen, wobei je nach gewählter Ausführung die Maßnahme zu wählen ist, die mit den geringsten Eingriffen einhergeht. Die Maßnahmen sind so durchzuführen und zu gestalten, dass der andere Beteiligte in der Erfüllung seiner Aufgaben für den Verkehrsweg so wenig wie möglich behindert wird und der Verkehr sicher abgewickelt werden kann.","2017-11-30","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5014","sachsen_rechtsprechung",false]