[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebkrg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":59},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebkrg","Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1963-08-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febkrg\u002Fxml.zip",9783332,"§ 5","5",null,"(1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, für das Land die nach Landesrecht zuständige Behörde. In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.\n(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.","EBKRG - § 5\n\n(1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, für das Land die nach Landesrecht zuständige Behörde. In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.\n(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 4","4",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 3","3",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 2","2",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 6","6",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 7","7",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 8","8",[41,48,53],{"title":42,"ecli":43,"leitsatz":44,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 14.04.2021 – 3 C 8\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2021:140421U3C8.19.0","1. Der Übernehmer einer im Verfahren nach § 11 AEG gepachteten Eisenbahnstrecke wird erst mit Erteilung der Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG Träger der Baulast und damit Kreuzungsbeteiligter im Sinne des § 1 Abs. 6 EKrG.\n2. Die Rechtsnachfolge des Übernehmers in eine bestehende Kreuzungsvereinbarung ist unter den für Vertragsübernahmen allgemein geltenden Voraussetzungen möglich.\n3. Der aus einer Kreuzungsvereinbarung zur Errichtung eines Kreuzungsbauwerks Verpflichtete darf seine Leistung verweigern, wenn und solange hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein zeitlich und qualitativ nachhaltiger Bahnverkehr auf der Strecke nicht mehr aufgenommen werden wird und sich der Bau einer Eisenbahnüberführung damit auf absehbare Zeit als nutzlose Aufwendung erweist.","2021-04-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100702.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":16,"leitsatz":49,"date":50,"source_url":51,"source_type":52},"1. Zweck der in § 11 AEG getroffenen Regelungen zur Betriebspflicht ist es, Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, möglichst zu erhalten. 2. Die Betriebspflicht des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG schließt auch die Verpflichtung ein, die Befahrbarkeit einer wegen Unterhaltungsstau technisch stillgelegten Strecke wiederherzustellen. 3. Der aufgrund einer Kreuzungsvereinbarung zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung verpflichtete Straßenbaulastträger trägt das Risiko, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach deren Fertigstellung möglicherweise nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG die Stilllegung der Strecke beantragen wird, sollte ihm ein wirtschaftlich sinnvoller Streckenbetrieb nicht möglich sein.","2019-01-31","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5382","sachsen_rechtsprechung",{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 3 C 9\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2017:090217U3C9.15.0","1. Mängelbedingte Mehraufwendungen für die Errichtung einer Kreuzungsanlage gehören unabhängig davon, wer den Mangel zu vertreten hat, gemäß § 1 Abs. 1 der 1. EKrV (juris: EKrV 1) zur Kostenmasse. Hat der zur Baudurchführung verpflichtete Kreuzungsbeteiligte seine Pflichten aus der Kreuzungsvereinbarung verletzt und dies auch zu vertreten, kann der Kostenpflichtige die Mehraufwendungen gemäß §§ 280, 278 BGB von dem Baudurchführenden als Schaden ersetzt verlangen.\n2. § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 1. EKrV bezieht nur Aufwendungen für den Ersatz solcher Schäden in die Kostenmasse ein, die den Beteiligten oder Dritten bei der Durchführung einer nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der 1. EKrV notwendigen Maßnahme an anderen Rechtsgütern als der Kreuzungsanlage entstanden sind.","2017-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700369.zip",false]