[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebo-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebo","Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1967-05-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febo\u002Fxml.zip",1218673,"§ 24","24","Zug- und Stoßeinrichtungen","Fahrzeuge","(1) Die Fahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.\n(2) Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Fahrzeug. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) dauernd ohne Zwischenschaltung federnder Zug- und Stoßeinrichtungen verbunden werden.\n(3) Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10 zu versehen; andere Zug- und Stoßeinrichtungen sind an Fahrzeugen für besondere Zwecke zulässig.\n(4)\n(5)\n(6)","EBO - Fahrzeuge - § 24 Zug- und Stoßeinrichtungen\n\n(1) Die Fahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.\n(2) Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Fahrzeug. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) dauernd ohne Zwischenschaltung federnder Zug- und Stoßeinrichtungen verbunden werden.\n(3) Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10 zu versehen; andere Zug- und Stoßeinrichtungen sind an Fahrzeugen für besondere Zwecke zulässig.\n(4)\n(5)\n(6)",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Bremsen","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Begrenzung der Fahrzeuge","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Räder und Radsätze","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Freie Räume und Bauteile an den Fahrzeugenden","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 28","Ausrüstung und Anschriften","28",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 32","Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge","32",[],false]