[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebo-anlage-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebo","Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1967-05-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febo\u002Fxml.zip",1218710,"Anlage 9","anlage-9","(zu § 22)","Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen","(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 26)\n1.Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien (Anlage 7 und 8) einzuschränken um die Einflüsse aus:1.1den horizontalen Verschiebungen, die sich aus den Querspielen zwischen Fahrzeugaufbau und den Radsätzen sowie aus der Stellung der Radsätze im Gleisbogen und in der Geraden ergeben,\n1.2der Veränderung der Fahrzeughöhe infolge Abnutzung,\n1.3den senkrechten Ausschlägen,\n1.4der senkrechten Verschiebungen, die sich aus der Stellung des Fahrzeugs in Kuppen- und Wannenausrundungen ergibt,\n1.5der quasistatischen Seitenneigung, die sich bei Stand in einem Gleis mit 50 mm Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit 50 mm Überhöhungsfehlbetrag ergibt und\n1.6der über 1 Grad hinausgehender Unsymmetrie, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen des Fahrzeugs und der vorgesehenen Belastung ergibt.\n2.Die vorgenannten Einschränkungen dürfen wie folgt verringert werden:\nl = Spurweite des Gleises; die Spurweite ist mit 1,465 m anzusetzen;für Wagen mit Drehgestellen im Gleisborgen l = 1,435 m","EBO - Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen - Anlage 9 (zu § 22)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 26)\n1.Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien (Anlage 7 und 8) einzuschränken um die Einflüsse aus:1.1den horizontalen Verschiebungen, die sich aus den Querspielen zwischen Fahrzeugaufbau und den Radsätzen sowie aus der Stellung der Radsätze im Gleisbogen und in der Geraden ergeben,\n1.2der Veränderung der Fahrzeughöhe infolge Abnutzung,\n1.3den senkrechten Ausschlägen,\n1.4der senkrechten Verschiebungen, die sich aus der Stellung des Fahrzeugs in Kuppen- und Wannenausrundungen ergibt,\n1.5der quasistatischen Seitenneigung, die sich bei Stand in einem Gleis mit 50 mm Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit 50 mm Überhöhungsfehlbetrag ergibt und\n1.6der über 1 Grad hinausgehender Unsymmetrie, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen des Fahrzeugs und der vorgesehenen Belastung ergibt.\n2.Die vorgenannten Einschränkungen dürfen wie folgt verringert werden:\nl = Spurweite des Gleises; die Spurweite ist mit 1,465 m anzusetzen;für Wagen mit Drehgestellen im Gleisborgen l = 1,435 m",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"Anlage 8","anlage-8",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"Anlage 7","anlage-7",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"Anlage 6","(zu § 21)","anlage-6",[34,38],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Anlage 10","(zu § 24)","anlage-10",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Anlage 11","(zu § 25)","anlage-11",[],false]