[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebpg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebpg","Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-02-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febpg\u002Fxml.zip",9783356,"§ 6","6","CE-Kennzeichnung",null,"(1) Es ist verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Durchführungsrechtsvorschrift oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. Unter denselben Voraussetzungen ist es verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb zu nehmen.\n(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.\n(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und muss die in Anhang III der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG festgelegte Gestalt und Mindestgröße haben.\n(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die in Anhang III der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG festgelegten Proportionen gewahrt bleiben.\n(5) Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.","EBPG - § 6 CE-Kennzeichnung\n\n(1) Es ist verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr zu bringen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Durchführungsrechtsvorschrift oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind. Unter denselben Voraussetzungen ist es verboten, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das noch nicht in Verkehr gebracht wurde, in Betrieb zu nehmen.\n(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.\n(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und muss die in Anhang III der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG festgelegte Gestalt und Mindestgröße haben.\n(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die in Anhang III der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG festgelegten Proportionen gewahrt bleiben.\n(5) Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Informationspflichten","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Ausstellen","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Marktüberwachung","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Meldeverfahren","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Veröffentlichung von Informationen","9",[],false]