[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebpv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebpv","Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febpv\u002Fxml.zip",9783382,"§ 17","17","Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße","Durchführung der Prüfung","Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Prüfling vorläufig ausschließen. Über den Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.","EBPV - Durchführung der Prüfung - § 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße\n\nPrüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Prüfling vorläufig ausschließen. Über den Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Ausweispflicht und Belehrung","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Nichtöffentlichkeit","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Mündliche Prüfung","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Rücktritt und Nichtteilnahme","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses","20",[],false]