[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebpv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebpv","Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febpv\u002Fxml.zip",9783387,"§ 22","22","Nicht bestandene Prüfung","Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse, Erteilen der Prüfungszeugnisse","Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.","EBPV - Bewerten und Feststellen der Prüfungsergebnisse, Erteilen der Prüfungszeugnisse - § 22 Nicht bestandene Prüfung\n\nDie zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Prüfungszeugnis","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Bewerten der einzelnen Prüfungsleistungen","19",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Wiederholungsprüfung","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Prüfungsunterlagen","24",[],false]