[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebpv-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebpv","Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-07-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febpv\u002Fxml.zip",9783389,"§ 24","24","Prüfungsunterlagen","Wiederholungsprüfung, Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung","(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.\n(2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.","EBPV - Wiederholungsprüfung, Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrung - § 24 Prüfungsunterlagen\n\n(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.\n(2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Wiederholungsprüfung","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Nicht bestandene Prüfung","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Prüfungszeugnis","21",[],[],false]