[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebrg-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebrg","Gesetz über Europäische Betriebsräte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febrg\u002Fxml.zip",1218789,"§ 27","27","Sitzungen","Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats","(1) Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im Zusammenhang mit der Unterrichtung durch die zentrale Leitung nach § 29 eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen. Das gleiche gilt bei einer Unterrichtung über außergewöhnliche Umstände nach § 30. Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen Leitung abzustimmen. Mit Einverständnis der zentralen Leitung kann der Europäische Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. Die Sitzungen des Europäischen Betriebsrats sind nicht öffentlich.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats durch den Ausschuss nach § 26.","EBRG - Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes - Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats - § 27 Sitzungen\n\n(1) Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im Zusammenhang mit der Unterrichtung durch die zentrale Leitung nach § 29 eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen. Das gleiche gilt bei einer Unterrichtung über außergewöhnliche Umstände nach § 30. Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen Leitung abzustimmen. Mit Einverständnis der zentralen Leitung kann der Europäische Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. Die Sitzungen des Europäischen Betriebsrats sind nicht öffentlich.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats durch den Ausschuss nach § 26.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Vierter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 26","Ausschuss","26",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 25","Konstituierende Sitzung, Vorsitzender","25",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 24","Unterrichtung über die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats","24",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 28","Beschlüsse, Geschäftsordnung","28",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 29","Jährliche Unterrichtung und Anhörung","29",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 30","Unterrichtung und Anhörung","30",[],false]