[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ebrg-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ebrg","Gesetz über Europäische Betriebsräte","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-10-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Febrg\u002Fxml.zip",1218806,"§ 42","42","Errichtungs- und Tätigkeitsschutz","Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften","Niemand darf 1.die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 9) oder die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats (§§ 18, 21 Absatz 1) oder die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 19) behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen,\n2.die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung behindern oder stören oder\n3.ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung um seiner Tätigkeit willen benachteiligen oder begünstigen.","EBRG - Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften - § 42 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz\n\nNiemand darf 1.die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 9) oder die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats (§§ 18, 21 Absatz 1) oder die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 19) behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen,\n2.die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung behindern oder stören oder\n3.ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung um seiner Tätigkeit willen benachteiligen oder begünstigen.",{"teil":21},"Siebter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 41b","Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie","41b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 41a","Besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen","41a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 41","Fortgeltung","41",[36,40,43],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 43","Strafvorschriften","43",{"norm_key":41,"title":38,"slug":42},"§ 44","44",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 45","Bußgeldvorschriften","45",[],false]