[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ecomfprv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ecomfprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im E-Commerce oder Geprüfte Fachwirtin im E-Commerce","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fecomfprv\u002Fxml.zip",9783406,"§ 15","15","Zeugnisse",null,"(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1.über den erworbenen Abschluss oder\n2.auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.","ECOMFPRV - § 15 Zeugnisse\n\n(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Anlage 2 Teil A und B.\n(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\n(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere 1.über den erworbenen Abschluss oder\n2.auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 14","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","14",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 13","Bewerten der Prüfungsleistungen","13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","12",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils","16",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 17","Ausbildereignung","17",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 18","Inkrafttreten","18",[],false]