[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-edelstgrmstrv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"edelstgrmstrv","Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im\npraktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nEdelsteingraveur-Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-08-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fedelstgrmstrv\u002Fxml.zip",1218858,"§ 2","2","Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)","Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung","(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.","EDELSTGRMSTRV - Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung - § 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)\n\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Berufsbild","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Meisterprüfungsarbeit","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Arbeitsprobe","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)","5",[],false]