[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-edelstgrmstrv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"edelstgrmstrv","Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im\npraktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nEdelsteingraveur-Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-08-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fedelstgrmstrv\u002Fxml.zip",1218859,"§ 3","3","Meisterprüfungsarbeit","Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung","(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen: 1.eine Kamee in Flach- oder Hochrelieftechnik,\n2.eine vertieft geschnittene Darstellung zum Lesen und Siegeln,\n3.eine Skulptur,\n4.ein Schildhalterwappen,\n5.eine Schale im Relief- oder vertieften Schnitt.\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, ein Modell, die dazugehörige Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung und die Kalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\n(3) Die Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung, die Kalkulation sowie der Arbeitsbericht sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.","EDELSTGRMSTRV - Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung - § 3 Meisterprüfungsarbeit\n\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen: 1.eine Kamee in Flach- oder Hochrelieftechnik,\n2.eine vertieft geschnittene Darstellung zum Lesen und Siegeln,\n3.eine Skulptur,\n4.ein Schildhalterwappen,\n5.eine Schale im Relief- oder vertieften Schnitt.\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, ein Modell, die dazugehörige Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung und die Kalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\n(3) Die Werkzeichnung, die kolorierte Zeichnung, die Kalkulation sowie der Arbeitsbericht sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Berufsbild","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Arbeitsprobe","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Übergangsvorschrift","6",[],false]