[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1218959,"§ 10","10","Ausführung und Nutzung des Anschlusses","Allgemeine Bestimmungen","(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.\n(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.\n(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.","EEG - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung - Allgemeine Bestimmungen - § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses\n\n(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.\n(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.\n(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Technische Vorgaben","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8b","Mitteilung des Einspeiseortes","8b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8a","Flexible Netzanschlussvereinbarungen","8a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10a","Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte","10a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10b","Vorgaben zur Direktvermarktung","10b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10c","Zuordnung geringfügiger Verbräuche","10c",[50,57,62],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 06.04.2011 – VIII ZR 31\u002F09",null,"1. Das in einem Formularvertrag über die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien zugunsten des Netzbetreibers vereinbarte Blindarbeitsentgelt verstößt weder gegen dessen Verpflichtung, die im EEG vorgeschriebene Mindestvergütung zu zahlen noch ist die Vereinbarung eines solchen Entgelts gemäß § 307 BGB unwirksam       .\n2. Bestreitet der Anlagenbetreiber den Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung eines Blindarbeitsentgelts, steht einer hiermit vom Netzbetreiber erklärten Aufrechnung gegen die von ihm nach § 5 EEG 2004 zu zahlende Einspeisevergütung das in § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 geregelte Aufrechnungsverbot auch dann entgegen, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Blindarbeitsentgelts an sich entscheidungsreif ist    .","2011-04-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310832011.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":52,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"1. Die Bekanntmachung eines Regionalplanes stellt einen selbständigen Verfahrensschritt dar. 2. Die Ausfertigung der Satzung bedarf nicht der Beifügung eines Dienstsiegels. 3. Im Rahmen einer Teilfortschreibung können im Regionalplan bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dem Grunde nach übernommen werden. 4. Totfunde von Fledermäusen unter Windkraftanlagen können aus Gründen der Vorsorge auch bei noch bestehendem Aufklärungsbedarf bis auf weiteres die Nichtberücksichtigung dieser Standorte als Vorrang- und Eignungsgebiete zur Windenergienutzung rechtfertigen. 5. In besonders schutzwürdigen Umgebungen kann ein Mindestabstand von 10 km zwischen größeren Windenergiestandorten gerechtfertigt sein.","2006-10-25","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=300","sachsen_rechtsprechung",{"title":58,"ecli":52,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":63,"source_type":61},"https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=299",false]