[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-10c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1218962,"§ 10c","10c","Zuordnung geringfügiger Verbräuche","Allgemeine Bestimmungen","Im Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird.","EEG - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung - Allgemeine Bestimmungen - § 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche\n\nIm Fall von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind und bei denen die Einspeisung und die Entnahme über eine eigene Messeinrichtung erfasst werden, können die Strombezüge aus dem Netz, die in den Solaranlagen oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht werden, auf Verlangen sonstigen, über eine andere Entnahmestelle bezogenen Verbrauchsmengen des Betreibers der Solaranlage in diesem Gebäude zugerechnet werden, wenn über die Entnahmestelle der Solaranlage kein weiterer Strom entnommen und der gesamte in der Solaranlage erzeugte Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10b","Vorgaben zur Direktvermarktung","10b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 10a","Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte","10a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Ausführung und Nutzung des Anschlusses","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Abnahme, Übertragung und Verteilung","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11a","Recht zur Verlegung von Leitungen","11a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11b","Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus","11b",[],false]