[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":99},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1218966,"§ 12","12","Erweiterung der Netzkapazität","Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement","(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.\n(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.\n(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.","EEG - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung - Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement - § 12 Erweiterung der Netzkapazität\n\n(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.\n(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.\n(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 11b","Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus","11b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11a","Recht zur Verlegung von Leitungen","11a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Abnahme, Übertragung und Verteilung","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13","Schadensersatz","13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Netzanschluss","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Kapazitätserweiterung","17",[50,57,62,69,75,81,87,93],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 07.11.2023 – EnZR 85\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:071123UENZR85.20.0","Energy from Waste III\n1. Der Anspruch auf Härtefallentschädigung hängt weder von einer vorherigen Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage als Erneuerbare-Energien-Anlage oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten, noch von der Geltendmachung des Anspruchs auf vorrangige Einspeisung beim Netzbetreiber ab. Es reicht aus, dass dem Netzbetreiber die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die Einstufung der Anlage als Erneuerbare-Energien-Anlage ergibt.\n2. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach der Härtefallentschädigung stellt keine unzulässige Rechtsausübung durch den Anlagenbetreiber dar, wenn er und der Netzbetreiber aufgrund vergleichbarer Kenntnis der Tatsachen und jeweils in Kenntnis des Umstands, dass in der Anlage Energieträger eingesetzt werden, die objektiv als erneuerbar einzuordnen sind, übereinstimmend rechtsirrig davon ausgehen, dass die betreffende Anlage hinsichtlich Anschluss- und Abnahmepflicht wie eine konventionelle Anlage zu behandeln ist.\n3. In den Anwendungsbereich der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 EEG 2012 sowie des § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 fallen allein hocheffiziente KWK-Anlagen mit dem aus Kraft-Wärme-Kopplung stammenden Stromanteil.","2023-11-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315082024.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":54,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 07.11.2023 – EnZR 27\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:071123UENZR27.20.0","Energy from Waste II\n1.1. Die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG 2012 ist auf Stromerzeugungsanlagen anwendbar, in denen sowohl fossile als auch erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die - wie thermische Abfallverwertungsanlagen, in denen biologisch abbaubare Abfälle ungetrennt von anderen Abfällen genutzt werden - Elektrizität aus von vornherein gemischten Energieträgern erzeugen.\n1.2. § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG 2012 gewähren jedoch dem Betreiber einer solchen Mischanlage eine Entschädigung nur für den auf die erneuerbaren Energieträger entfallenden Teil des nicht eingespeisten Stroms.\n2. Dem Netzbetreiber steht kein Wahlrecht zwischen der Durchführung von marktbezogenen Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage (§ 13 Abs. 1a EnWG 2012 und § 13a Abs. 1 EnWG 2016) und Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG zu. Vielmehr ist jede Maßnahme zur Reduzierung der Stromeinspeisung aus einer Anlage, die aufgrund ihrer Nennleistung in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1a EnWG 2012 oder des § 13a Abs. 1 EnWG 2016 fällt, als kraft Gesetzes vergütungspflichtige marktbezogene Maßnahme einzuordnen, wenn sie ihrem Inhalt nach eine marktbezogene Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG darstellen kann.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315072024.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":68},"C-580\u002F21 – EEW Energy from Waste Großräschen GmbH gegen MNG Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom GmbH","ECLI:EU:C:2023:304","Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2009\u002F28\u002FEG – Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Art. 16 Abs. 2 Buchst. c – Zugang zu den Übertragungs- und Verteilernetzen – Vorrangiger Zugang für Strom aus erneuerbaren Energiequellen – Erzeugung sowohl aus erneuerbaren als auch aus herkömmlichen Energiequellen","2023-04-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62021CJ0580","eurlex_caselaw",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BGH, EuGH-Vorlage v. 06.07.2021 – EnZR 27\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:060721BENZR27.20.0","Energy from Waste I\nDem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009\u002F28\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001\u002F77\u002FEG und 2003\u002F30\u002FEG (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff.) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n1. Ist Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c) in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe a) und Buchstabe e) der Richtlinie 2009\u002F28\u002FEG dahin auszulegen, dass auch solchen Erzeugungsanlagen Vorrang bei der Stromeinspeisung in das Netz zu gewähren ist, in denen Elektrizität durch thermische Verwertung von gemischten Abfällen erzeugt wird, wobei die Abfälle einen variablen Anteil biologisch abbaubarer Abfälle aus Industrie und Haushalten enthalten?\n2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist die Gewährung des Vorrangs bei der Stromeinspeisung gemäß Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2009\u002F28\u002FEG abhängig von der Höhe des bei der Stromerzeugung in der unter 1. beschriebenen Weise eingesetzten Anteils biologisch abbaubarer Abfälle?\n3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Gibt es eine Erheblichkeitsschwelle für den Anteil biologisch abbaubarer Abfälle, unterhalb derer für die erzeugte Elektrizität eine Anwendung der für Elektrizität aus erneuerbaren Energien geltenden Regelungen ausscheidet?\n4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Bei welchem Anteil liegt diese Schwelle oder wie ist sie zu bestimmen?\n5. Falls die Fragen 1 und 2 bejaht werden: Kann bei der Anwendung der Regelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien auf Elektrizität, die nur anteilig aus biologisch abbaubaren Abfällen erzeugt worden ist, der Rechtsgedanke des Art. 5 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009\u002F28\u002FEG in der Weise herangezogen werden, dass diese Regelungen nur auf den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Elektrizitätsanteil Anwendung finden und dieser Anteil aufgrund des Energiegehalts der einzelnen Energiequellen berechnet wird?","2021-07-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305192021.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 26.01.2021 – XIII ZR 17\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:260121UXIIIZR17.19.0","Solarpark Tutow\n1. Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unterbrochen, weil der betreffende Netzabschnitt zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen spannungsfrei geschaltet werden muss, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 steht dem Anlagenbetreiber in diesem Fall nicht zu; auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung scheidet aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27\u002F19, ZNER 2020, 242 ff.).\n2. Die Pflicht des Netzbetreibers zur Abnahme von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen ist tatbestandlich ausgeschlossen, wenn und soweit das Stromnetz oder der Netzbereich, mit dem die Anlage verbunden ist, aufgrund von Arbeiten zum Zwecke seiner Optimierung, seiner Verstärkung oder seines Ausbaus spannungsfrei geschaltet ist und daher technisch keinen Strom aufnehmen, transportieren und verteilen kann. Dem Anlagenbetreiber steht in einem solchen Fall bei einer Einspeiseunterbrechung kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB zu.\n3. Bei der Durchführung von Netzausbaumaßnahmen ist der Netzbetreiber aufgrund der ihn aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB treffenden Rücksichtnahmepflichten gegenüber den Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Erneuerbare-Energien-Anlagen im Rahmen des ihm nach einer Interessenabwägung Zumutbaren gehalten, deren Belange bei der Organisation der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Er ist jedoch grundsätzlich nicht zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, die für ihn zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Aufwand führen würden. Daher schuldet er keine Organisation der Netzausbauarbeiten, die eine Kostenerhöhung zur Folge hätte, und ist nicht verpflichtet, Überbrückungsmaßnahmen oder einen provisorischen Netzzugang auf eigene Kosten herzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123\u002F15, ZNER 2016, 232 ff.).\n4. Im Rahmen der bei der Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass dem Netzbetreiber bei der Organisation und Durchführung von Netzausbaumaßnahmen ein großer unternehmerischer Spielraum zusteht, dessen Ausfüllung in erster Linie an dem öffentlichen Interesse an einem zügigen und effizienten Netzausbau zu orientieren ist, und dass der Netzbetreiber nicht nur die Interessen des einzelnen Anlagenbetreibers, sondern auch die von Dritten, insbesondere die anderer Einspeisewilliger sowie die der Stromabnehmer, zu berücksichtigen hat.","2021-01-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301242021.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 11.02.2020 – XIII ZR 27\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:110220UXIIIZR27.19.0","Einspeisemanagement\n1. Ein Netzengpass liegt vor, wenn ein Netzbereich überlastet ist oder die Überlastung eines Netzbereichs droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann.\n2. Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses reduziert oder unterbrochen, steht dem Betreiber auch dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123\u002F15, ZNER 2016, 232 ff.).","2020-02-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300772020.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 11.05.2016 – VIII ZR 123\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:110516UVIIIZR123.15.0","1. Nimmt der Netzbetreiber eine zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten am Versorgungsnetz erforderliche vorübergehende Trennung einer Biogasanlage vom Netz vor, so verletzt er hierdurch nicht eine Pflicht aus dem Einspeiseschuldverhältnis, sondern kommt vielmehr seiner sowohl aus diesem Schuldverhältnis als auch aus § 11 Abs. 1 EnWG 2005 folgenden Pflicht nach, die für die Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erforderliche Zuverlässigkeit des Versorgungsnetzes sicherzustellen.\n2. Dem Anlagenbetreiber steht deshalb ein Anspruch insbesondere auf Ersatz der während der Wartungsarbeiten entgangenen Einspeisevergütung aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Auch eine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 kommt insoweit nicht in Betracht, da diese Vorschrift auf die Netztrennung wegen notwendiger Reparaturarbeiten weder direkt noch analog anwendbar ist.\n3. Der Netzbetreiber ist im Rahmen der ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten gehalten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf.","2016-05-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300732016.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 06.04.2011 – VIII ZR 31\u002F09",null,"1. Das in einem Formularvertrag über die Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien zugunsten des Netzbetreibers vereinbarte Blindarbeitsentgelt verstößt weder gegen dessen Verpflichtung, die im EEG vorgeschriebene Mindestvergütung zu zahlen noch ist die Vereinbarung eines solchen Entgelts gemäß § 307 BGB unwirksam       .\n2. Bestreitet der Anlagenbetreiber den Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung eines Blindarbeitsentgelts, steht einer hiermit vom Netzbetreiber erklärten Aufrechnung gegen die von ihm nach § 5 EEG 2004 zu zahlende Einspeisevergütung das in § 12 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 geregelte Aufrechnungsverbot auch dann entgegen, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Blindarbeitsentgelts an sich entscheidungsreif ist    .","2011-04-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310832011.zip",false]