[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1218968,"§ 16","16","Netzanschluss","Kosten","(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.\n(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.","EEG - Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung - Kosten - § 16 Netzanschluss\n\n(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.\n(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Schadensersatz","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Erweiterung der Netzkapazität","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11b","Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus","11b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Kapazitätserweiterung","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Zahlungsanspruch","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Marktprämie","20",[50,57,62,68,74,80,85,90,95,98],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 07.11.2023 – EnZR 27\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:071123UENZR27.20.0","Energy from Waste II\n1.1. Die Härtefallregelung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG 2012 ist auf Stromerzeugungsanlagen anwendbar, in denen sowohl fossile als auch erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die - wie thermische Abfallverwertungsanlagen, in denen biologisch abbaubare Abfälle ungetrennt von anderen Abfällen genutzt werden - Elektrizität aus von vornherein gemischten Energieträgern erzeugen.\n1.2. § 12 Abs. 1 EEG 2009 und § 12 Abs. 1 EEG 2012 gewähren jedoch dem Betreiber einer solchen Mischanlage eine Entschädigung nur für den auf die erneuerbaren Energieträger entfallenden Teil des nicht eingespeisten Stroms.\n2. Dem Netzbetreiber steht kein Wahlrecht zwischen der Durchführung von marktbezogenen Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage (§ 13 Abs. 1a EnWG 2012 und § 13a Abs. 1 EnWG 2016) und Notfallmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG zu. Vielmehr ist jede Maßnahme zur Reduzierung der Stromeinspeisung aus einer Anlage, die aufgrund ihrer Nennleistung in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1a EnWG 2012 oder des § 13a Abs. 1 EnWG 2016 fällt, als kraft Gesetzes vergütungspflichtige marktbezogene Maßnahme einzuordnen, wenn sie ihrem Inhalt nach eine marktbezogene Maßnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG darstellen kann.","2023-11-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315072024.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":54,"source_url":61,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 07.11.2023 – EnZR 85\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:071123UENZR85.20.0","Energy from Waste III\n1. Der Anspruch auf Härtefallentschädigung hängt weder von einer vorherigen Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage als Erneuerbare-Energien-Anlage oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten, noch von der Geltendmachung des Anspruchs auf vorrangige Einspeisung beim Netzbetreiber ab. Es reicht aus, dass dem Netzbetreiber die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die Einstufung der Anlage als Erneuerbare-Energien-Anlage ergibt.\n2. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach der Härtefallentschädigung stellt keine unzulässige Rechtsausübung durch den Anlagenbetreiber dar, wenn er und der Netzbetreiber aufgrund vergleichbarer Kenntnis der Tatsachen und jeweils in Kenntnis des Umstands, dass in der Anlage Energieträger eingesetzt werden, die objektiv als erneuerbar einzuordnen sind, übereinstimmend rechtsirrig davon ausgehen, dass die betreffende Anlage hinsichtlich Anschluss- und Abnahmepflicht wie eine konventionelle Anlage zu behandeln ist.\n3. In den Anwendungsbereich der Härtefallregelung des § 12 Abs. 1 EEG 2012 sowie des § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 fallen allein hocheffiziente KWK-Anlagen mit dem aus Kraft-Wärme-Kopplung stammenden Stromanteil.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315082024.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.09.2021 – EnVZ 48\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:210921BENVZ48.20.0",null,"2021-09-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE616892021.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BGH, EuGH-Vorlage v. 06.07.2021 – EnZR 27\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:060721BENZR27.20.0","Energy from Waste I\nDem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009\u002F28\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001\u002F77\u002FEG und 2003\u002F30\u002FEG (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 16 ff.) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n1. Ist Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c) in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe a) und Buchstabe e) der Richtlinie 2009\u002F28\u002FEG dahin auszulegen, dass auch solchen Erzeugungsanlagen Vorrang bei der Stromeinspeisung in das Netz zu gewähren ist, in denen Elektrizität durch thermische Verwertung von gemischten Abfällen erzeugt wird, wobei die Abfälle einen variablen Anteil biologisch abbaubarer Abfälle aus Industrie und Haushalten enthalten?\n2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist die Gewährung des Vorrangs bei der Stromeinspeisung gemäß Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2009\u002F28\u002FEG abhängig von der Höhe des bei der Stromerzeugung in der unter 1. beschriebenen Weise eingesetzten Anteils biologisch abbaubarer Abfälle?\n3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Gibt es eine Erheblichkeitsschwelle für den Anteil biologisch abbaubarer Abfälle, unterhalb derer für die erzeugte Elektrizität eine Anwendung der für Elektrizität aus erneuerbaren Energien geltenden Regelungen ausscheidet?\n4. Falls die Frage 3 bejaht wird: Bei welchem Anteil liegt diese Schwelle oder wie ist sie zu bestimmen?\n5. Falls die Fragen 1 und 2 bejaht werden: Kann bei der Anwendung der Regelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien auf Elektrizität, die nur anteilig aus biologisch abbaubaren Abfällen erzeugt worden ist, der Rechtsgedanke des Art. 5 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009\u002F28\u002FEG in der Weise herangezogen werden, dass diese Regelungen nur auf den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Elektrizitätsanteil Anwendung finden und dieser Anteil aufgrund des Energiegehalts der einzelnen Energiequellen berechnet wird?","2021-07-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305192021.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 15.05.2019 – VIII ZR 134\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:150519UVIIIZR134.18.0","1. Bei einer Turbine, die im Abgasstrang des Blockheizkraftwerksmotors einer Biogasanlage zur Erzeugung weiteren Stroms im Wege der Nachverstromung eingesetzt wird (sogenannte Abgasturbine), handelt es sich nicht um eine - mit dem Technologie-Bonus geförderte - Gasturbine im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009.\n2. Der Betreiber einer Biogasanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (hier: Technologie-Bonus) in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung umfassend zu informieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147\u002F16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 70 f. mwN).\n3. § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 enthält eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147\u002F16, aaO Rn. 19 ff. mwN, sowie der Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232\u002F16, juris Rn. 7, VIII ZR 281\u002F16, RdE 2018, 75 Rn. 8 und vom 20. März 2018 - VIII ZR 71\u002F17, REE 2018, 143 unter II 1 b).","2019-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304562019.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":65,"date":83,"source_url":84,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.09.2016 – 1 BvR 1140\u002F15","ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160920.1bvr114015","2016-09-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE417311601.zip",{"title":86,"ecli":65,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 19.11.2014 – VIII ZR 79\u002F14","1. Die Berufungsbeschwer kann mit allen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln, soweit präsent, glaubhaft gemacht werden. Dazu können auch die bloßen Erklärungen des Berufungsklägers bei seiner Anhörung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt sind.\n2. Die Frage der Fälligkeit von ansonsten nach Grund und Höhe unstreitigen Ansprüchen, die im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses periodisch wiederkehren (hier Abschlagszahlungen aus einem Einspeiseverhältnis nach dem EEG), kann den Gegenstand eines gemäß § 256 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bilden.\n3. Die Fälligkeit des gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 bestehenden Anspruchs eines Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung bestimmt sich nach § 271 BGB. Sie ist gegeben, wenn der Netzbetreiber in der Lage ist, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an den Anlagenbetreiber auszuzahlen.","2014-11-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304542014.zip",{"title":91,"ecli":65,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 24\u002F12","1. § 16 Abs. 1 EEG 2004 regelt eine materiellrechtliche Ausschlussfrist und gilt für sämtliche Nachweise im Sinne von § 16 Abs. 2 EEG 2004, auch diejenigen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag des Unternehmens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorzulegen hat.\n2. Nachsicht zu gewähren, weil die versäumte materiellrechtliche Ausschlussfrist auf Umständen \"höherer Gewalt\" beruht, kommt jedenfalls nicht schon wegen einer Postlaufverzögerung von zwei auf den Einlieferungstag folgenden Werktagen in Betracht.","2013-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020162.zip",{"title":96,"ecli":65,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":97,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 25\u002F12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020153.zip",{"title":99,"ecli":65,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 06.11.2013 – VIII ZR 194\u002F12","Der vorübergehende Einsatz von fossilen Energieträgern zur Befeuerung einer Biogasanlage führt auch unter Geltung des EEG 2009 nicht zu einem endgültigen Wegfall des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG 2009.","2013-11-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE306842013.zip",false]