[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":83},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1218985,"§ 25","25","Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs","Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung","(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. Dezember 2032 zu zahlen.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung - § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs\n\n(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bei ausgeförderten Anlagen bis zum 31. 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Die fiktive Betriebsbereitschaft einer Windenergieanlage auf See nach § 17e Abs. 2 Satz 4 EnWG 2016 setzt voraus, dass die für diese vorgesehene Umspannanlage für den Einzug des Exportkabels des Übertragungsnetzbetreibers bereit ist (\"Kabeleinzugsbereitschaft\").\n2. Die Netzanbindung ist gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG 2016 fertiggestellt, wenn sie ihre Funktion zur Einspeisung des von den anzubindenden Windenergieanlagen auf See erzeugten Stroms entsprechend der in der Netzanbindungszusage vorgesehenen Leistung (grundsätzlich) erfüllen kann, auch wenn noch Restarbeiten und Feineinstellungen auszuführen sind, die zwar zu kurzzeitigen Unterbrechungen führen, aber die Funktionstauglichkeit der Netzanbindung als solche nicht in Frage stellen.\n3. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 17e Abs. 1 Satz 1 EnWG 2016 wegen einer Störung der Netzanbindung setzt voraus, dass die Netzanbindung einen ganzen Tag unterbrochen ist. Das gilt nicht für den bei vorsätzlichem Handeln bestehenden Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 1 Satz 4 EnWG 2016.","2025-10-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE725102025.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – VIII ZR 71\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:080518BVIIIZR71.17.0",null,"2018-05-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE623752018.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":60,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 20.03.2018 – VIII ZR 71\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:200318BVIIIZR71.17.0","2018-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE623762018.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":60,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – VIII ZR 281\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR281.16.0","2017-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE624242017.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":60,"date":71,"source_url":76,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – VIII ZR 232\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR232.16.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE624152017.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 05.07.2017 – VIII ZR 147\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:050717UVIIIZR147.16.0","1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.\n2. Der Netzbetreiber ist grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.\n3. Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fortführung der Senatsurteile vom 4. März 2015, VIII ZR 325\u002F13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013, VIII ZR 300\u002F12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301\u002F12, juris Rn. 21).\n4. § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 enthalten spezielle Anspruchsgrundlagen für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.\n5. Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach den vorbezeichneten Bestimmungen sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, hängen nicht davon ab, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte.","2017-07-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301842017.zip",false]