[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-34a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1219004,"§ 34a","34a","Unionsfremde Bieter","Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen","(1) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich.\n(2) Die Bundesnetzagentur kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden. Satz 1 ist entsprechend auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.\n(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Ausschreibungen - Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen - § 34a Unionsfremde Bieter\n\n(1) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich.\n(2) Die Bundesnetzagentur kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden. Satz 1 ist entsprechend auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.\n(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 34","Ausschluss von Bietern","34",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 33","Ausschluss von Geboten","33",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 32","Zuschlagsverfahren","32",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 35","Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert","35",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 35a","Entwertung von Zuschlägen","35a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 36","Gebote für Windenergieanlagen an Land","36",[],false]