[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1219005,"§ 35","35","Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert","Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen","(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt: 1.dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,\n2.den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit a)dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,\nb)der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,\nc)einer eindeutigen Zuschlagsnummer,\nd)sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und\ne)der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,\n3.dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und\n4.dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.\n(1a) Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach: 1.der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c sowie nach den davon jeweils bezuschlagten Teilmengen für Anlagen, die a)ausschließlich senkrecht ausgerichtet und insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern aufgeständert werden sollen und\nb)insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen,\n2.der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,\n3.der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e,\n4.der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und\n5.der außerhalb dieser Kategorien bezuschlagten Gesamtmenge.\n(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.\n(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.\n(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37e, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Ausschreibungen - Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen - § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert\n\n(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt: 1.dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,\n2.den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit a)dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,\nb)der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,\nc)einer eindeutigen Zuschlagsnummer,\nd)sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und\ne)der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,\n3.dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und\n4.dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.\n(1a) Bei Ausschreibungen von Solaranlagen des ersten Segments veröffentlicht die Bundesnetzagentur zusätzlich eine Aufstellung der bezuschlagten Mengen differenziert nach: 1.der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c sowie nach den davon jeweils bezuschlagten Teilmengen für Anlagen, die a)ausschließlich senkrecht ausgerichtet und insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern aufgeständert werden sollen und\nb)insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen,\n2.der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,\n3.der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e,\n4.der bezuschlagten Gesamtmenge für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und\n5.der außerhalb dieser Kategorien bezuschlagten Gesamtmenge.\n(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.\n(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.\n(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37e, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 sowie § 13 Absatz 1 der Innovationsausschreibungsverordnung die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 34a","Unionsfremde Bieter","34a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 34","Ausschluss von Bietern","34",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 33","Ausschluss von Geboten","33",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 35a","Entwertung von Zuschlägen","35a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 36","Gebote für Windenergieanlagen an Land","36",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 36a","Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land","36a",[51,58,65,71,76,81,85,91,97],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 15.05.2019 – VIII ZR 134\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:150519UVIIIZR134.18.0","1. Bei einer Turbine, die im Abgasstrang des Blockheizkraftwerksmotors einer Biogasanlage zur Erzeugung weiteren Stroms im Wege der Nachverstromung eingesetzt wird (sogenannte Abgasturbine), handelt es sich nicht um eine - mit dem Technologie-Bonus geförderte - Gasturbine im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009.\n2. Der Betreiber einer Biogasanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (hier: Technologie-Bonus) in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung umfassend zu informieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147\u002F16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 70 f. mwN).\n3. § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 enthält eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147\u002F16, aaO Rn. 19 ff. mwN, sowie der Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VIII ZR 232\u002F16, juris Rn. 7, VIII ZR 281\u002F16, RdE 2018, 75 Rn. 8 und vom 20. März 2018 - VIII ZR 71\u002F17, REE 2018, 143 unter II 1 b).","2019-05-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304562019.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":64},"C-405\u002F16 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission","ECLI:EU:C:2019:268","Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) – Förderung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Staatliche Mittel – Staatliche Kontrolle der Mittel – Maßnahme, die einer Abgabe auf den Stromverbrauch gleichgestellt werden kann","2019-03-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62016CJ0405","eurlex_caselaw",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – VIII ZR 71\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:080518BVIIIZR71.17.0",null,"2018-05-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE623752018.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":68,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 20.03.2018 – VIII ZR 71\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:200318BVIIIZR71.17.0","2018-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE623762018.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":68,"date":79,"source_url":80,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – VIII ZR 281\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR281.16.0","2017-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE624242017.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":68,"date":79,"source_url":84,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – VIII ZR 232\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR232.16.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE624152017.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 05.07.2017 – VIII ZR 147\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:050717UVIIIZR147.16.0","1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur.\n2. Der Netzbetreiber ist grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.\n3. Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fortführung der Senatsurteile vom 4. März 2015, VIII ZR 325\u002F13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013, VIII ZR 300\u002F12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301\u002F12, juris Rn. 21).\n4. § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 enthalten spezielle Anspruchsgrundlagen für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.\n5. Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach den vorbezeichneten Bestimmungen sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, hängen nicht davon ab, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte.","2017-07-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301842017.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":64},"T-47\u002F15 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission","ECLI:EU:T:2016:281","Staatliche Beihilfen — Erneuerbare Energien — Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen — Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil — Staatliche Mittel","2016-05-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62015TJ0047",{"title":98,"ecli":68,"leitsatz":99,"date":100,"source_url":101,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 19.11.2014 – VIII ZR 79\u002F14","1. Die Berufungsbeschwer kann mit allen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln, soweit präsent, glaubhaft gemacht werden. Dazu können auch die bloßen Erklärungen des Berufungsklägers bei seiner Anhörung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt sind.\n2. Die Frage der Fälligkeit von ansonsten nach Grund und Höhe unstreitigen Ansprüchen, die im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses periodisch wiederkehren (hier Abschlagszahlungen aus einem Einspeiseverhältnis nach dem EEG), kann den Gegenstand eines gemäß § 256 ZPO feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses bilden.\n3. Die Fälligkeit des gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 bestehenden Anspruchs eines Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung bestimmt sich nach § 271 BGB. Sie ist gegeben, wenn der Netzbetreiber in der Lage ist, an Hand der gemessenen Einspeiseleistung die in etwa angefallene Einspeisevergütung vorläufig zu berechnen und den sich danach ergebenden Betrag an den Anlagenbetreiber auszuzahlen.","2014-11-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304542014.zip",false]