[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-36b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1219009,"§ 36b","36b","Höchstwert für Windenergieanlagen an Land","Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land","(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.\n(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Ausschreibungen - Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land - § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land\n\n(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.\n(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 36a","Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land","36a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 36","Gebote für Windenergieanlagen an Land","36",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 35a","Entwertung von Zuschlägen","35a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 36c","Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land","36c",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 36e","Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land","36e",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 36f","Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land","36f",[],false]