[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-36f":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1219012,"§ 36f","36f","Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land","Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land","(1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.\n(2) Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Ausschreibungen - Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land - § 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land\n\n(1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.\n(2) Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 36e","Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land","36e",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 36c","Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land","36c",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 36b","Höchstwert für Windenergieanlagen an Land","36b",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 36h","Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land","36h",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 36i","Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land","36i",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 36j","Zusatzgebote","36j",[],false]