[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-36j":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1219015,"§ 36j","36j","Zusatzgebote","Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land","(1) Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote).\n(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen: 1.die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,\n2.die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und\n3.der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.\n(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zuschlags.\n(4) Die §§ 36a bis 36c, 36e und 36f sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Ausschreibungen - Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land - § 36j Zusatzgebote\n\n(1) Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll (Zusatzgebote).\n(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen: 1.die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,\n2.die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und\n3.der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.\n(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach § 36i zuerst erteilten Zuschlags.\n(4) Die §§ 36a bis 36c, 36e und 36f sind für Zusatzgebote entsprechend anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 36i","Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land","36i",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 36h","Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land","36h",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 36f","Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land","36f",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 37","Gebote für Solaranlagen des ersten Segments","37",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 37a","Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments","37a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 37b","Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments","37b",[],false]