[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-38c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1219027,"§ 38c","38c","Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments","Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments","(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.\n(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt.\n(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Ausschreibungen - Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments - § 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments\n\n(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.\n(2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt.\n(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 38b","Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments","38b",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 38a","Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments","38a",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 38","Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments","38",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 38d","Projektsicherungsbeitrag","38d",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 38e","Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments","38e",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 38f","Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments","38f",[],false]