[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-39h":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1219043,"§ 39h","39h","Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen","Ausschreibungen für Biomasseanlagen","(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.\n(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn 1.die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,\n2.für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt wird.\n(3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zwölf Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Ausschreibungen - Ausschreibungen für Biomasseanlagen - § 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen\n\n(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g Absatz 1 mit dem Tag nach § 39g Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.\n(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn 1.die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,\n2.für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39g Absatz 4 erst nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt wird.\n(3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zwölf Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39g verlängert werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 5",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 39g","Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen","39g",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 39f","Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen","39f",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 39e","Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen","39e",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 39i","Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen","39i",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 39j","Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5","39j",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 39k","Gebote für Biomethananlagen","39k",[],false]