[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-39j":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1219046,"§ 39j","39j","Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5","Ausschreibungen für Biomethananlagen","(1) Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.\n(2) § 39e Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für Biomethananlagen 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.\n(3) § 39h Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für Biomethananlagen spätestens 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beginnt.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Ausschreibungen - Ausschreibungen für Biomethananlagen - § 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5\n\n(1) Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.\n(2) § 39e Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag bei Geboten für Biomethananlagen 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags erlischt, soweit die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.\n(3) § 39h Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1 für Biomethananlagen spätestens 42 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beginnt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Unterabschnitt 6",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 39i","Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen","39i",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 39h","Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen","39h",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 39g","Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen","39g",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 39k","Gebote für Biomethananlagen","39k",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 39l","Höchstwert für Biomethananlagen","39l",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 39m","Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen","39m",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 24.02.2026 – EnVR 9\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:240226BENVR9.24.0","Nachsicht\nZur Gewährung von Nachsicht bei Versäumung der Frist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d EEG 2017.","2026-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE704362026.zip","rechtsprechung",false]