[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":78},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1218947,"§ 4","4","Ausbaupfad","Allgemeine Bestimmungen","Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch 1.eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf a)69 Gigawatt im Jahr 2024,\nb)84 Gigawatt im Jahr 2026,\nc)99 Gigawatt im Jahr 2028,\nd)115 Gigawatt im Jahr 2030,\ne)157 Gigawatt im Jahr 2035 und\nf)160 Gigawatt im Jahr 2040\nsowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,\n2.eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,\n3.eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf a)88 Gigawatt im Jahr 2024,\nb)128 Gigawatt im Jahr 2026,\nc)172 Gigawatt im Jahr 2028,\nd)215 Gigawatt im Jahr 2030,\ne)309 Gigawatt im Jahr 2035 und\nf)400 Gigawatt im Jahr 2040\nsowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und\n4.eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.\nDabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden.","EEG - Allgemeine Bestimmungen - § 4 Ausbaupfad\n\nDie Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch 1.eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf a)69 Gigawatt im Jahr 2024,\nb)84 Gigawatt im Jahr 2026,\nc)99 Gigawatt im Jahr 2028,\nd)115 Gigawatt im Jahr 2030,\ne)157 Gigawatt im Jahr 2035 und\nf)160 Gigawatt im Jahr 2040\nsowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,\n2.eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,\n3.eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf a)88 Gigawatt im Jahr 2024,\nb)128 Gigawatt im Jahr 2026,\nc)172 Gigawatt im Jahr 2028,\nd)215 Gigawatt im Jahr 2030,\ne)309 Gigawatt im Jahr 2035 und\nf)400 Gigawatt im Jahr 2040\nsowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und\n4.eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.\nDabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden.",{"teil":21},"Teil 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Begriffsbestimmungen","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1a","Zeitliche Transformation","1a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 4a","Strommengenpfad","4a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 5","Ausbau im In- und Ausland","5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 6","Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau","6",[49,56,62,68,73],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 21.03.2023 – XIII ZR 2\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:210323UXIIIZR2.20.0","Anschlusskonkurrenz\nEine verbindliche Reservierung von Einspeisekapazitäten bereits vor der anschlussfertigen Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist nicht von vornherein ausgeschlossen und kann dem Anschlussanspruch eines anderen Anlagenbetreibers an dem reservierten Verknüpfungspunkt entgegenstehen, selbst wenn dessen Anlage früher anschlussfertig errichtet wird.","2023-03-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304952023.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 26.01.2021 – XIII ZR 17\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:260121UXIIIZR17.19.0","Solarpark Tutow\n1. Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unterbrochen, weil der betreffende Netzabschnitt zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen spannungsfrei geschaltet werden muss, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 EEG 2014 und EEG 2017 steht dem Anlagenbetreiber in diesem Fall nicht zu; auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung scheidet aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27\u002F19, ZNER 2020, 242 ff.).\n2. Die Pflicht des Netzbetreibers zur Abnahme von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen ist tatbestandlich ausgeschlossen, wenn und soweit das Stromnetz oder der Netzbereich, mit dem die Anlage verbunden ist, aufgrund von Arbeiten zum Zwecke seiner Optimierung, seiner Verstärkung oder seines Ausbaus spannungsfrei geschaltet ist und daher technisch keinen Strom aufnehmen, transportieren und verteilen kann. Dem Anlagenbetreiber steht in einem solchen Fall bei einer Einspeiseunterbrechung kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB zu.\n3. Bei der Durchführung von Netzausbaumaßnahmen ist der Netzbetreiber aufgrund der ihn aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB treffenden Rücksichtnahmepflichten gegenüber den Betreibern der an sein Netz angeschlossenen Erneuerbare-Energien-Anlagen im Rahmen des ihm nach einer Interessenabwägung Zumutbaren gehalten, deren Belange bei der Organisation der Baumaßnahmen zu berücksichtigen. Er ist jedoch grundsätzlich nicht zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, die für ihn zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Aufwand führen würden. Daher schuldet er keine Organisation der Netzausbauarbeiten, die eine Kostenerhöhung zur Folge hätte, und ist nicht verpflichtet, Überbrückungsmaßnahmen oder einen provisorischen Netzzugang auf eigene Kosten herzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123\u002F15, ZNER 2016, 232 ff.).\n4. Im Rahmen der bei der Frage der Zumutbarkeit vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass dem Netzbetreiber bei der Organisation und Durchführung von Netzausbaumaßnahmen ein großer unternehmerischer Spielraum zusteht, dessen Ausfüllung in erster Linie an dem öffentlichen Interesse an einem zügigen und effizienten Netzausbau zu orientieren ist, und dass der Netzbetreiber nicht nur die Interessen des einzelnen Anlagenbetreibers, sondern auch die von Dritten, insbesondere die anderer Einspeisewilliger sowie die der Stromabnehmer, zu berücksichtigen hat.","2021-01-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301242021.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 27.03.2012 – EnVR 8\u002F11",null,"Bei einer kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien in ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 7 EEG stellt die Strommenge, die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbraucht wird, eine netzentgeltpflichtige Entnahme dar.","2012-03-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300952012.zip",{"title":69,"ecli":64,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 15.06.2011 – VIII ZR 308\u002F09","Ein Übertragungsnetzbetreiber gilt auch dann im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 als regelverantwortlich für ein inländisches Energieversorgungsunternehmen, wenn dieses zwar ein nicht zu einer inländischen Regelzone gehörendes Netz nutzt, er aber das nächstgelegene inländische Übertragungsnetz im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004, § 8 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2008 unterhält    .","2011-06-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305712011.zip",{"title":74,"ecli":64,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 17.11.2010 – VIII ZR 277\u002F09","1. Der in § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG definierte Begriff des Gebäudes ist weit zu verstehen .\n2. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG setzt nicht voraus, dass das Gebäude, auf dem eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie angebracht wird, vor Anbringung der Anlage bereits als (fertiges) Gebäude bestanden hat .\n3. Dem Vorhandensein einer nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG erforderlichen Überdeckung ist genügt, wenn eine als Dach vorgesehene Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit ihrer Ausbildung als Dach eine zuvor bestehende bauliche Anlage zum Gebäude komplettiert .\n4. § 11 Abs. 2 EEG 2004 stellt keine die Anwendung von § 11 Abs. 3 EEG 2004 verdrängende Spezialregelung dar .\n5. Ob eine zur Anbringung der Stromerzeugungsanlage benutzte bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Sinne von § 11 Abs. 3 EEG errichtet worden ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der den Errichtungsvorgang prägenden Umstände nach dem funktionalen Verhältnis zwischen der baulichen Anlage und der darauf oder daran zur Erzeugung von Solarstrom angebrachten Anlage. Dabei steht einer Errichtung der baulichen Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht entgegen, dass die Gebäudekonstruktion zur Aufnahme und zum Betrieb der Stromerzeugungsanlagen sowie im Hinblick auf eine zu erzielende Vergütung nach dem EEG eine gewisse Optimierung insbesondere hinsichtlich ihrer Stabilität und Haltbarkeit erfährt .","2010-11-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE316362010.zip",false]