[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":88},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1219054,"§ 40","40","Wasserkraft","Anzulegende Werte","(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert 1.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,03 Cent pro Kilowattstunde,\n2.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 7,93 Cent pro Kilowattstunde,\n3.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,07 Cent pro Kilowattstunde,\n4.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,32 Cent pro Kilowattstunde,\n5.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,13 Cent pro Kilowattstunde,\n6.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,12 Cent pro Kilowattstunde und\n7.ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde.\n(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme als neu in Betrieb genommen.\n(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen Bestimmung.\n(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist 1.im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder einer vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Stauanlage oder\n2.ohne durchgehende Querverbauung.\n(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Gesetzliche Bestimmung der Zahlung - Anzulegende Werte - § 40 Wasserkraft\n\n(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert 1.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,03 Cent pro Kilowattstunde,\n2.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 7,93 Cent pro Kilowattstunde,\n3.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,07 Cent pro Kilowattstunde,\n4.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,32 Cent pro Kilowattstunde,\n5.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,13 Cent pro Kilowattstunde,\n6.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,12 Cent pro Kilowattstunde und\n7.ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,37 Cent pro Kilowattstunde.\n(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme als neu in Betrieb genommen.\n(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen Bestimmung.\n(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist 1.im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder einer vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Stauanlage oder\n2.ohne durchgehende Querverbauung.\n(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 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Eine Tätigkeit kann grundsätzlich nur dann dem produzierenden Gewerbe im Sinne von § 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012 zugeordnet werden, wenn sie die Ausgangsmaterialien in ein neues Produkt umwandelt. Das ist bei einer Bananenreiferei nicht der Fall.\n2. Jede wirtschaftliche Tätigkeit ist genau einer der Kategorien der WZ 2008 zuzuordnen.","2021-06-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100766.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":64},"C-405\u002F16 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission","ECLI:EU:C:2019:268","Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) – Förderung zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Staatliche Mittel – Staatliche Kontrolle der Mittel – Maßnahme, die einer Abgabe auf den Stromverbrauch gleichgestellt werden kann","2019-03-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62016CJ0405","eurlex_caselaw",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":64},"C-135\u002F16 – Georgsmarienhütte GmbH u. a. gegen Bundesrepublik Deutschland","ECLI:EU:C:2018:582","Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Regelung zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und stromintensiver Unternehmen – Beschluss (EU) 2015\u002F1585 – Gültigkeit im Hinblick auf Art. 107 AEUV – Zulässigkeit – Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens","2018-07-25","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62016CJ0135",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":64},"T-47\u002F15 – Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission","ECLI:EU:T:2016:281","Staatliche Beihilfen — Erneuerbare Energien — Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2012) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen — Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil — Staatliche Mittel","2016-05-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62015TJ0047",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 – 8 C 7\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C7.14.0","Die materielle Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (nunmehr § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014) gilt auch für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für organisatorisch selbständige Teile von Unternehmen nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 (nunmehr § 64 Abs. 5 EEG 2014) und den Nachweis der für eine solche Begrenzung erforderlichen Voraussetzungen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2).","2015-07-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500424.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":81,"source_url":87,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 – 8 C 8\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C8.14.0","Ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009, für den bei Stromintensität eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, liegt nur dann vor, wenn im Unternehmensteil hergestellte Produkte mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt plaziert werden und wenn der Unternehmensteil über eine Leitung mit eigenständigen Befugnissen zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500421.zip",false]