[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":95},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1219057,"§ 43","43","Vergärung von Bioabfällen","Anzulegende Werte","(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert, wenn er gesetzlich bestimmt wird, 1.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 14,16 Cent pro Kilowattstunde und\n2.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 12,41 Cent pro Kilowattstunde.\n(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Gesetzliche Bestimmung der Zahlung - Anzulegende Werte - § 43 Vergärung von Bioabfällen\n\n(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert, wenn er gesetzlich bestimmt wird, 1.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 14,16 Cent pro Kilowattstunde und\n2.bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 12,41 Cent pro Kilowattstunde.\n(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 42","Biomasse","42",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 41","Deponie-, Klär- und Grubengas","41",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 40","Wasserkraft","40",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 44","Vergärung von Gülle","44",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 44a","Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse","44a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 44b","Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen","44b",[51,58,64,70,76,82,87,92],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 – 8 C 19\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:281020U8C19.19.0","1. § 41 Abs. 5 EEG 2012 setzt die Selbstständigkeit des Unternehmensteils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Stellung des Antrags voraus.\n2. Die materielle Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 gilt auch für den Nachweis der Selbstständigkeit eines Unternehmensteils nach § 41 Abs. 5 EEG 2012.","2020-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000829.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BVerwG, Beschl. v. 06.06.2017 – 8 B 69\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:060617B8B69.16.0",null,"2017-06-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700628.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 8 C 11\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U8C11.15.0","1. Die Gewährung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2013 setzt nach der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 (juris: EEG F: 2011-07-28) voraus, dass gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 eine Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt ist.\n2. Eine Behörde darf sich nur dann ausnahmsweise nicht auf den Ablauf einer die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt wird.\n3. § 25 Abs. 1 VwVfG verpflichtet die Behörde nicht zu einer generellen Vorprüfung von Antragsunterlagen, die vor Ablauf der Antragsfrist eingegangen sind. Stellt sie jedoch schon bei kursorischer Durchsicht der Antragsunterlagen fest, dass der Antrag offensichtlich fehlerhaft ist, hat sie den Antragsteller regelmäßig auf ein solches Defizit und die Beseitigung des Fehlers hinzuweisen.","2016-11-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700203.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 24.02.2016 – 8 C 3\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:240216U8C3.15.0","1. Dem Zertifizierungserfordernis gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 genügt jedes Zertifizierungsverfahren, das die in der Vorschrift normierten Mindestanforderungen - die Erhebung und Bewertung des Energieverbrauchs und der Einsparpotentiale - erfüllt und das im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung abgeschlossen wurde.\n2. Die Bescheinigung über die Erfüllung des Zertifizierungserfordernisses gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 muss nicht im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ausgestellt worden sein. Aus ihr muss aber gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 hervorgehen, dass und inwieweit die erforderlichen Zertifizierungsmaßnahmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorgenommen wurden. Dies setzt Angaben zum Zeitraum der Zertifizierung und damit auch zum Zeitpunkt ihres Abschlusses voraus.","2016-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600288.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 – 8 C 7\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C7.14.0","Die materielle Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 (nunmehr § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014) gilt auch für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage für organisatorisch selbständige Teile von Unternehmen nach § 41 Abs. 5 EEG 2009 (nunmehr § 64 Abs. 5 EEG 2014) und den Nachweis der für eine solche Begrenzung erforderlichen Voraussetzungen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2).","2015-07-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500424.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":80,"source_url":86,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 22.07.2015 – 8 C 8\u002F14","ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C8.14.0","Ein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009, für den bei Stromintensität eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, liegt nur dann vor, wenn im Unternehmensteil hergestellte Produkte mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt plaziert werden und wenn der Unternehmensteil über eine Leitung mit eigenständigen Befugnissen zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500421.zip",{"title":88,"ecli":61,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 24\u002F12","1. § 16 Abs. 1 EEG 2004 regelt eine materiellrechtliche Ausschlussfrist und gilt für sämtliche Nachweise im Sinne von § 16 Abs. 2 EEG 2004, auch diejenigen, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag des Unternehmens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorzulegen hat.\n2. Nachsicht zu gewähren, weil die versäumte materiellrechtliche Ausschlussfrist auf Umständen \"höherer Gewalt\" beruht, kommt jedenfalls nicht schon wegen einer Postlaufverzögerung von zwei auf den Einlieferungstag folgenden Werktagen in Betracht.","2013-12-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020162.zip",{"title":93,"ecli":61,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":94,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 25\u002F12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020153.zip",false]