[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-49":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1219070,"§ 49","49","Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie","Anzulegende Werte","Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Gesetzliche Bestimmung der Zahlung - Anzulegende Werte - § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie\n\nDie anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1, 2 und 2a und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2024 und sodann alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 48a","Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie","48a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 48","Solare Strahlungsenergie","48",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 46","Windenergie an Land","46",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 50","Zahlungsanspruch für Flexibilität","50",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 50a","Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen","50a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 50b","Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen","50b",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Urt. v. 10.02.2026 – XIII ZR 6\u002F24","ECLI:DE:BGH:2026:100226UXIIIZR6.24.0","Stillstandstrom\n1.      In den bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber werden die von einem Konzernunternehmen an Kraftwerksgesellschaften bei formaler Betrachtungsweise als Letztverbraucher gelieferten und von Kernkraftwerken in Stillstandzeiten verbrauchten Strommengen auch dann einbezogen, wenn das Konzernunternehmen als Anlagenbetreiber anzusehen ist (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56\u002F14, BGHZ 205, 228 Rn. 18 ff.).\n2.      Der Ausgleichsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers wird erst fällig, wenn das Energieversorgungsunternehmen seine Melde- und Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 6 EEG 2004, § 14a Abs. 5 EEG 2006 und § 49 EEG 2009 erfüllt hat.","2026-02-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706672026.zip","rechtsprechung",false]