[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eeg-55b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eeg","Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-07-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feeg_2014\u002Fxml.zip",1219087,"§ 55b","55b","Rückforderung","Rechtsfolgen und Strafen","Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. § 27 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.","EEG - Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung - Rechtsfolgen und Strafen - § 55b Rückforderung\n\nZahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. § 27 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 55a","Erstattung von Sicherheiten","55a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 55","Pönalen","55",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 54","Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments","54",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 56","Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber","56",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 57","Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber","57",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 58","Weitere Bestimmungen","58",[],false]