[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-efbv_2017-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"efbv_2017","Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-02","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fefbv_2017\u002Fxml.zip",1219351,"§ 10","10","Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals","Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen","(1) Das sonstige Personal muss zuverlässig sein. § 8 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Das sonstige Personal muss sachkundig sein. Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Person auf der Grundlage eines schriftlich oder elektronisch erstellten Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet worden ist und über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt.\n(3) Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen.","EFBV_2017 - Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen - § 10 Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals\n\n(1) Das sonstige Personal muss zuverlässig sein. § 8 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Das sonstige Personal muss sachkundig sein. Die erforderliche Sachkunde ist gegeben, wenn die betroffene Person auf der Grundlage eines schriftlich oder elektronisch erstellten Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet worden ist und über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt.\n(3) Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Überwachungsvertrag","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft","13",[],false]