[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eg-fgv_2011-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eg-fgv_2011","Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-02-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feg-fgv_2011\u002Fxml.zip",1219415,"§ 11","11","Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung","Kleinserien-Typgenehmigung","(1) Für Fahrzeuge wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anlage XII Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden. Der Einhaltung einzelner in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG genannter Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.\n(2) Für das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4, 5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung. Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG genannten Vorschriften darzulegen.\n(3) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung durch Bescheid in Schriftform oder elektronischer Form für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Typgenehmigung nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.\n(4) Auf Antrag desjenigen, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen will, fertigt das Kraftfahrt-Bundesamt eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus. Auf Antrag des Herstellers übermittelt es den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen.","EG-FGV_2011 - Kleinserien-Typgenehmigung - § 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung\n\n(1) Für Fahrzeuge wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anlage XII Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden. Der Einhaltung einzelner in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG genannter Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.\n(2) Für das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4, 5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung. Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG genannten Vorschriften darzulegen.\n(3) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung durch Bescheid in Schriftform oder elektronischer Form für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Typgenehmigung nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.\n(4) Auf Antrag desjenigen, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen will, fertigt das Kraftfahrt-Bundesamt eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus. 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