[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eg-fgv_2011-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eg-fgv_2011","Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-02-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feg-fgv_2011\u002Fxml.zip",1219426,"§ 22","22","Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung","EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge","(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach den Anforderungen in Anhang III der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG fälschungssicher sein.\n(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG enthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder hergestellten selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen. Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.","EG-FGV_2011 - EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen - EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge - § 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung\n\n(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach den Anforderungen in Anhang III der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG fälschungssicher sein.\n(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG enthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder hergestellten selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen. Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 4","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Anwendungsbereich und Voraussetzungen","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Besondere Verfahren","19",[37,41,44],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen","23",{"norm_key":42,"title":34,"slug":43},"§ 24","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme","25",[],false]