[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eg-fgv_2011-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eg-fgv_2011","Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-02-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feg-fgv_2011\u002Fxml.zip",1219427,"§ 23","23","Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen","EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge","Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG aufgeführten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des zugrunde liegenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.","EG-FGV_2011 - EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen - EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge - § 23 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen\n\nDie EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG aufgeführten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des zugrunde liegenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 4","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22","Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung","22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 21","Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung","21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20","Anwendungsbereich und Voraussetzungen","20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Besondere Verfahren","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten","26",[],false]