[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eg-fgv_2011-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eg-fgv_2011","Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-02-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feg-fgv_2011\u002Fxml.zip",1219428,"§ 24","24","Besondere Verfahren","EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge","(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.\n(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG oder für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 9 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen.\n(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG erlauben.\n(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG kann nach Maßgabe des Artikels 11 Buchstabe a, c, d und e der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 sind entsprechend anzuwenden.","EG-FGV_2011 - EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen - EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge - § 24 Besondere Verfahren\n\n(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.\n(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG oder für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 9 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen.\n(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG erlauben.\n(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG kann nach Maßgabe des Artikels 11 Buchstabe a, c, d und e der Richtlinie 2003\u002F37\u002FEG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. 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