[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eg-fgv_2011-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eg-fgv_2011","Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-02-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feg-fgv_2011\u002Fxml.zip",1219432,"§ 28","28","Informationen des Herstellers","Gemeinsame Vorschriften","(1) Technische Informationen des Herstellers zu Angaben, die in der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG oder in den in Anhang IV der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.\n(2) Wenn ein Rechtsakt nach Absatz 1 dies ausdrücklich vorsieht, hat der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind, zur Verfügung zu stellen. Das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit darf nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Informationen und Anweisungen beigefügt sind.","EG-FGV_2011 - EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen - Gemeinsame Vorschriften - § 28 Informationen des Herstellers\n\n(1) Technische Informationen des Herstellers zu Angaben, die in der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG oder in den in Anhang IV der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.\n(2) Wenn ein Rechtsakt nach Absatz 1 dies ausdrücklich vorsieht, hat der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind, zur Verfügung zu stellen. Das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit darf nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Informationen und Anweisungen beigefügt sind.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 4","Kapitel 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Zulassung und Veräußerung","27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26","EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten","26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 25","Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme","25",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 29","Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften","29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 30","Anerkennung und Anerkennungsstelle","30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31","Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste","31",[],false]