[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eg-fgv_2011-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eg-fgv_2011","Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-02-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feg-fgv_2011\u002Fxml.zip",1219407,"§ 3","3","Anwendungsbereich und Voraussetzungen","Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung","(1) Für die Genehmigung von 1.Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km\u002Fh und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie\n2.Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten\nnach der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.\n(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG gelten nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge: 1.land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne des Kapitels 4 und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;\n2.vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitels 3;\n3.Gleiskettenfahrzeuge;\n4.Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.\n(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG kann für folgende Fahrzeuge erteilt werden: 1.Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;\n2.Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und\n3.selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese Fahrzeuge in der Lage sind, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.\nDie Anwendung der Richtlinie 2006\u002F42\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95\u002F16\u002FEG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) bleibt unberührt.\n(4) Die Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG kann für Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind, erteilt werden.\n(5) Die Genehmigung wird dem Hersteller oder einem anderen Verfügungsberechtigten auf Antrag erteilt. Ein außerhalb des Gebietes, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, ansässiger Hersteller hat für die Zwecke dieser Verordnung einen in diesem Gebiet ansässigen Bevollmächtigten zu benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.\n(6) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 3 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG.","EG-FGV_2011 - Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung - § 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen\n\n(1) Für die Genehmigung von 1.Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km\u002Fh und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie\n2.Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten\nnach der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.\n(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG gelten nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge: 1.land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne des Kapitels 4 und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;\n2.vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitels 3;\n3.Gleiskettenfahrzeuge;\n4.Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.\n(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG kann für folgende Fahrzeuge erteilt werden: 1.Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;\n2.Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und\n3.selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese Fahrzeuge in der Lage sind, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.\nDie Anwendung der Richtlinie 2006\u002F42\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 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