[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eg-fgv_2011-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eg-fgv_2011","Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-02-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feg-fgv_2011\u002Fxml.zip",1219435,"§ 31","31","Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste","Anerkennung von Technischen Diensten","(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden, die vom Kraftfahrt-Bundesamt dafür vorgesehen sind und die von ihm auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.\n(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass für die beantragte Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach den Normen DIN EN ISO\u002FIEC 17025:2005, DIN EN ISO\u002FIEC 17020:2004 oder ISO\u002FIEC 17021:2006 und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an die Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann näher bestimmen, auf welche Weise der Antragsteller den Nachweis, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.\n(3) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen Bescheid bekannt gegeben, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten der benannten Stelle ergeben. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleisten.","EG-FGV_2011 - EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen - Anerkennung von Technischen Diensten - § 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste\n\n(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden, die vom Kraftfahrt-Bundesamt dafür vorgesehen sind und die von ihm auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.\n(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass für die beantragte Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach den Normen DIN EN ISO\u002FIEC 17025:2005, DIN EN ISO\u002FIEC 17020:2004 oder ISO\u002FIEC 17021:2006 und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an die Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann näher bestimmen, auf welche Weise der Antragsteller den Nachweis, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.\n(3) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen Bescheid bekannt gegeben, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten der benannten Stelle ergeben. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleisten.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 4","Kapitel 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Anerkennung und Anerkennungsstelle","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Informationen des Herstellers","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32","Änderung der Anerkennung","32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 33","Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung","33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 34","Überwachung der anerkannten Stellen","34",[],false]