[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eg-fgv_2011-34":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eg-fgv_2011","Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-02-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feg-fgv_2011\u002Fxml.zip",1219438,"§ 34","34","Überwachung der anerkannten Stellen","Anerkennung von Technischen Diensten","Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Erfüllung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach § 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten überprüfen oder überprüfen lassen. Gegebenenfalls haben Technische Dienste dies auch für die von ihnen zu beaufsichtigenden Prüfungen sicherzustellen. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die Maßnahmen zu ermöglichen. Technische Dienste der Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG haben dies auch für die Einrichtungen des Herstellers oder des Dritten sicherzustellen, in denen die zu beaufsichtigenden Prüfungen stattfinden.","EG-FGV_2011 - EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen - Anerkennung von Technischen Diensten - § 34 Überwachung der anerkannten Stellen\n\nDas Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Erfüllung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach § 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten überprüfen oder überprüfen lassen. Gegebenenfalls haben Technische Dienste dies auch für die von ihnen zu beaufsichtigenden Prüfungen sicherzustellen. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die Maßnahmen zu ermöglichen. Technische Dienste der Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG haben dies auch für die Einrichtungen des Herstellers oder des Dritten sicherzustellen, in denen die zu beaufsichtigenden Prüfungen stattfinden.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 4","Kapitel 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 33","Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung","33",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Änderung der Anerkennung","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 36","Freistellungsklausel","36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 37","Ordnungswidrigkeiten","37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 38","Harmonisierte Normen","38",[],false]