[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eg-fgv_2011-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eg-fgv_2011","Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-02-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feg-fgv_2011\u002Fxml.zip",1219440,"§ 37","37","Ordnungswidrigkeiten","Durchführungs- und Schlussvorschriften","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5 oder § 28 Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug, eine selbstständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung feilbietet, veräußert oder in den Verkehr bringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung nach Absatz 1 begeht, indem er ein Fahrzeug, eine selbstständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung gewerbsmäßig feilbietet.","EG-FGV_2011 - EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen - Durchführungs- und Schlussvorschriften - § 37 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5 oder § 28 Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug, eine selbstständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung feilbietet, veräußert oder in den Verkehr bringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung nach Absatz 1 begeht, indem er ein Fahrzeug, eine selbstständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung gewerbsmäßig feilbietet.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 4","Kapitel 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 36","Freistellungsklausel","36",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 34","Überwachung der anerkannten Stellen","34",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 33","Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung","33",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 38","Harmonisierte Normen","38",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 39","Übergangsvorschriften","39",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 40","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","40",[],false]