[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eggmbhg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eggmbhg","Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feggmbhg\u002Fxml.zip",1219491,"§ 9","9","Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz",null,"(1) Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.\n(2) § 57f Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.","EGGMBHG - § 9 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz\n\n(1) Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.\n(2) § 57f Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Veränderung der Gesellschafterliste in Bezug auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts","12",[],false]