[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-egovg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"egovg","Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fegovg\u002Fxml.zip",9783652,"§ 2","2","Elektronischer Zugang zur Verwaltung",null,"(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen.\n(2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. Mit der Anbindung an das Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird diese Verpflichtung erfüllt.","EGOVG - § 2 Elektronischer Zugang zur Verwaltung\n\n(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu eröffnen.\n(2) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. Mit der Anbindung an das Bürgerkonto nach § 3 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes wird diese Verpflichtung erfüllt.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Geltungsbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2a","Siegeldienst; Verordnungsermächtigung","2a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen","3",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 4","Elektronische Bezahlmöglichkeiten","4",[40],{"title":41,"ecli":42,"leitsatz":43,"date":44,"source_url":45,"source_type":46},"BFH, Urt. v. 30.01.2024 – III R 15\u002F23","ECLI:DE:BFH:2024:U.300124.IIIR15.23.0","1. § 67 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (i.d.F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist.\n2. Hat die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Behördenpostfach eröffnet, kann darüber ein elektronischer Kindergeldantrag auch ohne Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes formwirksam gestellt werden.","2024-01-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410071.zip","rechtsprechung",false]